Organisierter Widerstand kostet Kraft – aber auch Geld!
Jetzt für die DKP spenden!
Vor uns liegen große Kämpfe. Dafür brauchen wir Mitglieder, ehrenamtliche Mitarbeit und finanzielle Unterstützung. Uns ist bewusst, dass angesichts der Krise und der Inflation jeder Cent umgedreht werden muss und es schwer ist, einen einmaligen oder sogar regelmäßigen Betrag zu spenden. Trotzdem rufen wir zur Unterstützung auf, denn die Kämpfe lassen sich nur durch den Einsatz und die Zuwendungen der Mitglieder, Freundinnen und Freunde sichern.
Die politische Handlungsfähigkeit der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) hängt auch von ihrer Finanzkraft ab. Helft uns, den organisatorischen und finanziellen Spielraum der DKP zu erhöhen!
Folgende Möglichkeiten bieten wir an:
Bitte überweist eure Spende auf das Konto des DKP-Parteivorstands:
GLS-Bank | BIC: GENODEM1GLS | IBAN: DE63 4306 0967 4002 4875 01
Oder druckt den ⊕ Spendenflyer (PDF, 4.11 MB) aus und schickt ihn per Post an die DKP:
DKP-Parteivorstand, Finanzen, Hoffnungstraße 18, 45127 Essen
Die Hälfte zahlt das Finanzamt
Spenden an politische Parteien können bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Dafür brauchst Du eine entsprechende Spendenbescheinigung, die Dir die DKP ausstellt und zusendet. Diese kannst Du Deiner Steuererklärung beilegen und erhältst bis zu einer gewissen Höhe die Hälfte Deines gespendeten Betrags vom Finanzamt zurück.
Hintergrund
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig.
Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.